das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
die Zivilprozessordnung (ZPO)
die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) (Wenn man einen Anwalt hinzuzieht)
das Gerichtskostengesetz (GKG)
das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
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Gesetze können sich ändern. Das erkennt man auch an der Fülle nachträglich eingeschobener §§; z.B. §§ 57, 57a, 57b, 57c, 57d, ff. ZVG. Im Laufe der Anwendung des Gesetzes ergaben sich immer mehr weitere klärungsbedürftige Fakten; daher die eingeschobenen §§ ..a bis ..d. Die Datenpflege bei Gesetzen ist sehr aufwendig. Wie die jeweils individuelle Rechtslage ist, kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt feststellen. ZVG § 57 Mieter oder Pächter
ZVG § 57a Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch Ersteher
ZVG § 57b Vorausverfügung über den Miet- oder Pachtzins
ZVG § 57c Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers (weggefallen)
ZVG § 57d Aufforderung zur Erklärung über geleistete Miete (weggefallen)
ZVG § 74a Versagung des Zuschlags
ZVG § 74b Ausnahme von § 74a
ZVG § 85a Versagung bei unzureichendem Meistgebot
BGB § 565 Miete; Kündigungsfristen
BGB § 571 Eintritt des Grundstückserwerbers in das Mietverhältnis
BGB § 572 Rechtsnachfolge des Grundstückserwerbers bei Sicherheitsleistung
BGB § 573 Vorausverfügung über den Mietzins bei Rechtsnachfolge
BGB § 574 Rechtsgeschäft über Entrichtung Mietzins bei Rechtsnachfolge
BGB § 575 Mieter, Aufrechnungsbefugnis gegenüber Erwerber